Betreuungsrecht


Die rechtlichen Grundlagen der Betreuung wurden in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die grundlegenden Vorschriften sind in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) niedergelegt. Dabei sollte die rechtliche Betreuung die Vormundschaft über Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft ersetzen.

Ebenso wurde die Entmündigung nach § 6 BGB a. F. ersatzlos gestrichen. Das Ziel der Neuregelung war, den Betroffenen ein freies, selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dieses sollte beispielsweise dadurch gewährleistet werden, dass der Betreute weiterhin als voll geschäftsfähig betrachtet wird. Die Bedeutung der Betreuung in Deutschland nimmt stetig zu. Die Zahl der betreuten Personen wächst und damit auch die Bedeutung der Berufsbetreuer.

 

Wenn das Vormundschaftsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, muss der Betreute seine Willenserklärungen vom Betreuer, in dessen Aufgabenbereich die Willenserklärung fällt, genehmigen lassen.

Der Betreute ist durch den Einwilligungsvorbehalt genauso wie ein Minderjähriger zwischen 7 bis 18 Jahren lediglich beschränkt geschäftsfähig. Letztendlich entscheidet dann der Betreuer über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts oder die Willenserklärung, die der Betreute abgegeben hat.

Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer gemäß § 1908 b Absatz 1 Satz 1 BGB zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreuten

Einer der wichtigsten Gründe für den Wechsel des Betreuers ist eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuer und Betreuten.

Diese Störung kann zum einen in der Person des Betreuers liegen, zum anderen in der Person des Betreuten. Eine Störung wurde von Gerichten beispielsweise bei Verstößen des Betreuers gegen die Abrechnungsehrlichkeit, bei mangelnder Sachkenntnis bei der Vermögensverwaltung oder aber auch bei unüberwindlicher Abneigung des Betreuten gegenüber dem Betreuer angenommen.

Aber auch andere wichtige Gründe können zur Entlassung des Betreuers führen. Bejaht wird ein solcher wichtiger Grund beispielsweise wenn ein erheblich besser geeigneter Verwandter als Betreuer in Betracht kommt.

 

Das Vormundschaftsgericht hat die Möglichkeit, den durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten durch einen Betreuer überwachen zu lassen.

Das kann notwendig sein, wenn der Betroffene sein Recht auf Überwachung des Bevollmächtigten wegen seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann und ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Dieses Bedürfnis kann bejaht werden, wenn Bedenken gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten bestehen.

Das Bedürfnis kann aber auch dann gegeben sein, wenn eine Kontrolle wegen der Schwierigkeiten der vom Bevollmächtigten vorzunehmenden Rechtsgeschäfte geboten ist.

Festlegung des Betreuers

Um eine Betreuung durch eine fremde Person zu verhindern, sollte sich jeder Bürger überlegen, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung erstellen zu lassen. Diese sollte frühzeitig bei voller Geschäftsfähigkeit erstellt werden.

In einer Betreuungsverfügung kann für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit  gegenüber dem örtlich zuständigen Vormundschaftsgericht eine Person des Vertrauens benannt werden. Zusätzlich können auch Wünsche an diese Person in der Verfügung genannt werden. Diese Person unterliegt dann als Betreuer der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.

Doch auch wenn man keine Person des Vertrauens kennt, bietet sich die Betreuungsverfügung an, da damit Wünsche schriftlich gegenüber dem Vormundschaftsgericht dokumentiert werden, an die sich das Gericht und die eventuell betreuende Person auch halten müssen. In Bayern bietet sich die Möglichkeit an, eine Betreuungsverfügung für den Betreuungsfall bei dem Vormundschaftsgericht zu hinterlegen. In einer Betreuungsverfügung sollte man möglichst klare und exakt beschriebe Angaben über folgende Fragen machen:

 

  • Wer soll mein Betreuer sein?
  • Welche Aufgaben soll der Betreuer übernehmen?
  • Welche Befugnisse soll der Betreuer haben?
  • Wo erfolgt die Betreuung?
  • Welcher Arzt soll die medizinische Betreuung übernehmen?
  • Was passiert mit einem Haustier?
  • Soll ein Rechtsanwalt oder Verfahrenspfleger eingeschaltet werden?
  • Soll eine Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim erfolgen?

 

Oft wird beim Erstellen der Vorsorgevollmacht übersehen, dass auch das so genannte Innenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betroffenen geregelt werden muss. Es ist nämlich wichtig, dass die Vorsorgevollmacht nicht nur das Verhältnis des Bevollmächtigten nach außen, also gegenüber den Banken oder Behörden regelt, sondern, dass auch das so genannte Innenverhältnis, also das Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten genau geregelt wird.

Dieses Innenverhältnis sollte in einem Grundvertrag geregelt werden. Dieser Grundvertrag enthält verbindliche Wünsche und Anweisungen des Betroffenen, die der Bevollmächtigte zu beachten hat. Der Betroffene kann beispielsweise verbindliche Anweisungen bzgl. der Anlage des Vermögens (Aktien Fonds oder Sparbuch), dem Umfang der Geldmittel für den laufenden Lebensunterhalt des Betroffenen oder der Art und Weise der Bestattung geben.

 

Diese Kompetenzen können unter anderem in einer Vorsorgevollmacht übertragen werden:

 

  • Ausgestaltung der Pflege
  • Regelung des Aufenthalts
  • Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Versicherungen
  • Vermögensverwaltung
  • Erledigung finanzieller Angelegenheiten
  • Erteilung von Untervollmachten
  • Vornahme privater Korrespondenz
  • Vornahme von Schenkungen

Unsere Leistungen

In Fragen des Betreuungsrechts sind wir unter anderem in folgenden Bereichen tätig:

  • Vertretung von Betroffenen im Betreuungsverfahren,
  • Beratung von Angehörigen im Betreuungsfall und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen,
  • Erstellen von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen,
  • Prüfung bereits abgefasster Formulare (z. B. Vorsorgevollmachten)

Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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